Anwaltsbeiordnung in Abstammungsverfahren

Anwaltsbeiordnung in Abstammungsverfahren

Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten (§ 172 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.01.2016 – XII ZB 639/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einem Ehemann die Vaterschaft zu dem während der Ehe geborenen minderjährigen Kind angefochten und
  • der nach § 172 FamFG am Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft beteiligten Ehefrau und Kindsmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt, aber ihr Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin von Amtsgericht (AG) und Oberlandesgericht (OLG) abgelehnt worden war,

 

der Kindsmutter, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung, mit Wirkung ab Antragstellung, eine Rechtsanwältin beigeordnet.

 


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