Arbeitgeber, die härtere Corona-Quarantäneregeln als behördlich vorgeschrieben, erlassen, können wegen Annahmeverzugs 

Arbeitgeber, die härtere Corona-Quarantäneregeln als behördlich vorgeschrieben, erlassen, können wegen Annahmeverzugs 

…. Arbeitnehmern den Arbeitslohn schulden.

Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22 – entschieden und einen Arbeitgeber, der zum 

  • Corona-Infektionsschutz ein Hygienekonzept 

erstellt hatte, das, im Gegensatz zu den 

  • verordnungsrechtlichen Vorgaben, 

nach denen Personen nach der Einreise aus einem Risikogebiet dann keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterlagen, wenn sie

  • über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügten und 
  • symptomfrei waren,

für seine 

  • aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehrenden 

Arbeitnehmer eine 

  • 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch 

vorsah und unter Berufung darauf einem Arbeitnehmer, 

  • nach seiner Rückkehr aus einem als Corona-Risikogebiet ausgewiesen Land, 

trotz 

  • eines aktuellen negativen Corona-PCR-Tests vor der Wiedereinreise, 
  • eines erneuten negativen Tests nach der Ankunft in Deutschland und
  • ärztlich bescheinigter Symptomfreiheit,

für die Dauer von 14 Tagen 

  • den Zutritt zum Betrieb 

verweigert und keine

  • Arbeitsvergütung

gezahlt hatte, 

  • wegen Annahmeverzugs 

zur 

  • Zahlung der Vergütung 

verurteilt.

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass das vom Arbeitgeber erteilte 

  • Betretungsverbot

des Betriebs,

  • weil dadurch von ihm selbst die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung gesetzt wurde,

nicht zur 

  • Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers (§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

führte.

Außerdem erachtete der Senat die Weisung, 

  • dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, 

für unbillig (§ 106 Gewerbeordnung (GewO)) und daher für 

  • unwirksam,

weil Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, durch einen 

  • weiteren PCR-Test 

eine Infektion weitgehend auszuschließen, wodurch der 

  • nach § 618 Abs. 1 BGB erforderliche und angemessene Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer 

auch hätte erreicht und ebenfalls ein 

  • ordnungsgemäßer Betriebsablauf 

hätte sichergestellt werden können (Quelle: Pressemitteilung des BAG).


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