Mit Urteil vom 20.12.2018 – L 1 U 491/18 – hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem Fall, in dem
- ein als Projektentwickler Angestellter auf einer Dienstreise in einem Hotel übernachtet hatte,
- dort beim morgendlichen Duschen beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden ausgerutscht war und
- sich dabei eine Fraktur des linken Knies zugezogen hatte,
entschieden,
- dass es bei dem Unfall um keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehandelt hat.
Begründet hat das LSG dies damit,
- dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind,
- sondern nur solche Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen
und nach diesen Grundsätzen höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen wie das Duschen als Körperreinigung,
- mangels sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit,
unversichert sind, sofern
- der Unfall nicht ausnahmsweise durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist.
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