…. für die Teilnahme an einem Yogakurs haben.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.04.2019 – 10 Sa 2076/18 – entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünf-tägigen Kurs
- „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“
bejaht.
Begründet hat das LArbG dies damit, dass nach § 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes (BiUrlG)
- Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen haben,
- die der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung dienen (Bildungsurlaub),
es zur Erfüllung dieser Voraussetzungen ausreiche, dass eine Veranstaltung
- entweder der politischen Bildung oder
- der beruflichen Weiterbildung
diene und unter den Begriff der beruflichen Weiterbildung,
- da dieser weit zu verstehen sei,
auch ein Yogakurs falle, durch den, wie hier, nach seinem didaktischen Konzept,
- u.a. die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmern
gefördert werden solle (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2019).
Übrigens:
In Bayern gibt es, im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, (noch) kein Bildungsgesetz, so dass für Arbeitnehmer in Bayern auch (noch) kein Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub besteht.
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