Arbeitnehmer in Berlin können unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Bildungsurlaub

Arbeitnehmer in Berlin können unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Bildungsurlaub

…. für die Teilnahme an einem Yogakurs haben.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.04.2019 – 10 Sa 2076/18 – entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünf-tägigen Kurs

  • „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“

bejaht.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass nach § 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes (BiUrlG)

  • Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen haben,
  • die der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung dienen (Bildungsurlaub),

es zur Erfüllung dieser Voraussetzungen ausreiche, dass eine Veranstaltung

  • entweder der politischen Bildung oder
  • der beruflichen Weiterbildung

diene und unter den Begriff der beruflichen Weiterbildung,

  • da dieser weit zu verstehen sei,

auch ein Yogakurs falle, durch den, wie hier, nach seinem didaktischen Konzept,

  • u.a. die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmern

gefördert werden solle (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2019).

Übrigens:
In Bayern gibt es, im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, (noch) kein Bildungsgesetz, so dass für Arbeitnehmer in Bayern auch (noch) kein Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub besteht.


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