…. ihren Unfallversicherungsschutz, unter dem sie grundsätzlich auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Heimweg von der Arbeit stehen, verlieren können.
Mit Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16 – hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt nämlich darauf hingewiesen, dass gesetzlich unfallversichert ist
- nur die Tätigkeit des Fortbewegens von Zuhause zum Arbeitsort und vom Arbeitsort nach Hause,
- nicht jedoch auch das gleichzeitige Nutzen des Handys,
somit in einem solchen Fall
- eine sog. gemischte Tätigkeit in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Zurarbeit- bzw. Nachhausegehen bzw. -fahren) und einer unversicherten Verrichtung (wie Telefonieren) vorliegt und demzufolge,
sollte es auf dem Weg zur oder dem Weg von der Arbeit während des Telefonieren mit dem Handy zu einem Unfall kommen,
- es sich dabei um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur handelt, wenn
- der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist,
- während dann kein Arbeitsunfall vorliegen soll, wenn
- wesentliche Unfallursache das unversicherte Telefonieren war,
- etwa weil aufgrund dessen die Wahrnehmungsfähigkeit im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen ist und das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt hat.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,
- in dem eine als Hausdame in einem Hotel Beschäftigte auf dem Heimweg vom Hotel während des Telefonierens mit ihrem Handy beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst worden war,
hat das SG
- die Ablenkung durch die Handynutzung als wesentliche Unfallursache angesehen und deswegen
entschieden, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 20.11.2018).
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