Arbeitslosmeldung hat immer persönlich zu erfolgen.

Arbeitslosmeldung hat immer persönlich zu erfolgen.

Die Arbeitslosmeldung hat gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) immer persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Das bedeutet,

  • dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen muss und
  • das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antritt, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet hat.

Das hat das Sächsische Landessozialgericht (SächsLSG) mit Beschluss vom 17.08.2014 – L 3 AL 1/13 B PKH – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin für eine Klage, mit der sie Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen wollte, Prozesskostenhilfe beantragt.
Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, hatte sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter gemeldet.

Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das SächsLSG ab, weil sich die Klägerin nicht persönlich arbeitslos gemeldet und ihre Klage deshalb auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Landessozialgerichts am 17.11.2014 mitgeteilt.

 

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