Auch bei genehmigter Unterbringung bedarf es der gesonderten Genehmigung für unterbringungsähnliche Maßnahmen

Auch bei genehmigter Unterbringung bedarf es der gesonderten Genehmigung für unterbringungsähnliche Maßnahmen

Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB,
  • wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 44/15 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, sieht zwar der Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB eine Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche Maßnahmen nur für Betreute vor, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, ohne untergebracht zu sein.
Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall jedoch regelmäßig weniger beeinträchtigt als eine zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB, ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – XII ZB 543/11 –).

Erteilt werden kann die Genehmigung für eine unterbringungsähnliche Maßnahme, wie sie beispielsweise auch das zeitweise oder regelmäßige Verschließen der Zimmertür darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 07.01.2015 – XII ZB 395/14 –), neben einer beantragten Genehmigung für die Unterbringung eines Betroffenen ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung auch der unterbringungsähnlichen Maßnahme wünscht.
Denn dies ist notwendige Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 1906 Abs. 4 BGB (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10 –).
Da das Gericht nach § 1906 BGB nur die Genehmigung zu einer vom Betreuer beabsichtigten Maßnahme erteilt, dieser für den Vollzug der Maßnahme indes allein verantwortlich bleibt, muss zumindest aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich sein, dass er die Genehmigung der Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme wünscht.

 


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