Auch bei unverschuldeter Geldnot kann einem Wohnungsmieter gekündigt werden.

Auch bei unverschuldeter Geldnot kann einem Wohnungsmieter gekündigt werden.

Auch dann,

  • wenn ein sozialhilfeberechtigter Wohnungsmieter rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat,
  • die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt werden und der Mieter aufgrund dessen die Miete nicht zahlen kann,

ist der Vermieter, wenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen, zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 175/14 – entschieden.

Dass ein Mieter, um die Miete entrichten zu können,

  • auf Sozialleistungen angewiesen war und
  • diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat,

steht danach dem Verzugseintritt nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht entgegen.

  • Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat.
  • Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen.

Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.

Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in § 543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben.
Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.02.2015 – Nr. 15/2015 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fauch-bei-unverschuldeter-geldnot-kann-einem-wohnungsmieter%2F">logged in</a> to post a comment