Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
entschieden und in einem Fall, in dem beim
mit einem
- Auto mit Anhänger (Gespann)
vom
ein anderes Fahrzeug beschädigt worden war, die Klage der Versicherung,
- bei der das Auto (Zugfahrzeug) haftpflichtversichert war,
abgewiesen, die,
- nachdem sie dem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hatte,
von der Versicherung,
- bei der der Anhänger haftpflichtversichert war,
nach
- § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
unter Berufung auf
die
- Hälfte des regulierten Schadens
zurückhaben wollte.
Begründet ist die Klageabweisung vom Senat damit worden, dass auch das
- Rückwärtsfahren mit einem Anhänger
ein „Ziehen“
- im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG
ist, somit allein infolge des
mit dem Gespann sich durch den Anhänger noch keine höhere Gefahr verwirklicht hat und deswegen
- nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG
im Verhältnis der Haftpflichtversicherungen
- des Zugfahrzeugs und
- des Anhängers
zueinander nur die Haftpflichtversicherung des
verpflichtet ist.
Das bedeutet:
Ein Anspruch der
- Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs
auf Ausgleich
gegen die
- Haftpflichtversicherung des Anhängers
kommt nur dann in Betracht, wenn über das
- Rückwärtsrangieren hinaus
sich durch den
im Einzelfall, zum Beispiel infolge
- seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) oder
- eines technischen Defekts
eine höhere Gefahr verwirklicht hat, als durch das
allein.
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