Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

entschieden und in einem Fall, in dem beim 

  • Rückwärtsrangieren

mit einem

  • Auto mit Anhänger (Gespann)

vom 

  • Anhänger

ein anderes Fahrzeug beschädigt worden war, die Klage der Versicherung, 

  • bei der das Auto (Zugfahrzeug) haftpflichtversichert war, 

abgewiesen, die,

  • nachdem sie dem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hatte, 

von der Versicherung, 

  • bei der der Anhänger haftpflichtversichert war, 

nach 

  • § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

unter Berufung auf

  • § 19 Abs. 4 StVG,

die 

  • Hälfte des regulierten Schadens 

zurückhaben wollte.

Begründet ist die Klageabweisung vom Senat damit worden, dass auch das 

  • Rückwärtsfahren mit einem Anhänger 

ein „Ziehen“

  • im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG 

ist, somit allein infolge des  

  • rückwärts Rangierens 

mit dem Gespann sich durch den Anhänger noch keine höhere Gefahr verwirklicht hat und deswegen  

  • nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG

im Verhältnis der Haftpflichtversicherungen 

  • des Zugfahrzeugs und 
  • des Anhängers 

zueinander nur die Haftpflichtversicherung des 

  • Zugfahrzeugs

verpflichtet ist. 

Das bedeutet:
Ein Anspruch der 

  • Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs 

auf Ausgleich 

  • nach § 426 BGB 

gegen die 

  • Haftpflichtversicherung des Anhängers 

kommt nur dann in Betracht, wenn über das 

  • Rückwärtsrangieren hinaus 

sich durch den 

  • Anhänger 

im Einzelfall, zum Beispiel infolge 

  • seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) oder 
  • eines technischen Defekts

eine höhere Gefahr verwirklicht hat, als durch das 

  • Zugfahrzeug 

allein.