Auch ein Zeuge der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat muss im Strafprozess nicht jede Frage beantworten

Auch ein Zeuge der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat muss im Strafprozess nicht jede Frage beantworten

Ein Zeuge ist,

  • auch wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) als Angehöriger des Beschuldigten, nach § 53 StPO als Berufsgeheimnisträger oder nach § 53a als deren Berufshelfer hat,

gemäß § 55 Abs. 1 StPO berechtigt die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er

  • bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste,
  • die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken und aufgrund dessen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Es genügt, wenn über Fragen eine Auskunft gegeben werden müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude mittelbar begründen.

Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt.
Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt.
Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 19.12.2006 – 1 StR 326/06 – und vom 08.06.2016 – 2 StR 539/15 –).

Über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft ist der Zeuge vom Gericht zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 StPO stützt, ist auf Verlangen des Gerichts nach § 56 StPO, ggf. durch eine eidliche Versicherung des Zeugen, glaubhaft zu machen.

Gemäß § 68b Abs. 1 StPO kann sich ein Zeuge eines anwaltlichen Beistands bedienen, dem, sofern kein Ausschlussgrund nach § 68b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO vorliegt, die Anwesenheit während der Vernehmung des Zeugen gestattet ist.


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