Auch eine diskriminierende Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen kann eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers 

Auch eine diskriminierende Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen kann eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers 

…. nach dem AGG begründen.

Mit Urteil vom 21.06.2022 – 2 Sa 21/22 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber in 

  • Ebay-Kleinanzeigen

eine 

  • Stellenanzeige,

in der es wörtlich hieß,

  • „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit. Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

veröffentlicht und einem Bewerber, der sich 

  • über die Chat-Funktion 

u.a. mit folgenden Worten auf die Stelle beworben hatte,

  • „Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern…, 

geantwortet hatte,

  • „…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“

entschieden, dass das Unternehmen dem Bewerber wegen 

  • Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts 

gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung 

  • in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern einer Sekretärin in Vollzeit 

zahlen muss.

Danach gilt als Bewerber im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG, 

  • wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt und
  • als Person identifizierbar ist,

weil Arbeitgeber, die 

  • Stellenangebote in Ebay Kleinanzeigen 

veröffentlichen, damit rechnen müssen, dass 

  • sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und 
  • nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen,

war die erfolgte Bewerbung auch 

  • nicht

rechtsmissbräuchlich und angesichts  

  • des Anzeigentextes sowie 
  • der Antwort des Unternehmens im Chat 

klar, dass der Bewerber 

  • aufgrund seines Geschlechts 

benachteiligt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein).


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