Der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.
Das hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB), 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi – entschieden und in einem Fall, in dem gegen einen Betroffenen mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro verhängt worden war,
- weil er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen,
den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil verworfen.
Wie der Senat ausgeführt hat, handelt im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
- Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.
- Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Hanseatische OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2010 – 2 – 64/10 [RB] –).
Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14 –; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 RBs 232/14 –; OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014 – 1 RBs 284/14 –), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 – 2 Ss OWi 402/06 –).
Damit lässt sich das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätze subsumieren.
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