Aus der (anfänglichen) Aussageverweigerung eines Angeklagten dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Da es einem Angeklagten frei steht, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)) wäre der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts nicht gewährleistet, wenn ein Angeklagter die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen

  • weder aus der durchgehenden
  • noch aus der anfänglichen

Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Anders ist dies allerdings dann, wenn der Fall eines – der Würdigung grundsätzlich zugänglichen – teilweisen Schweigens des Angeklagten vorliegt.
Denn wenn ein Angeklagter

  • sich grundsätzlich zur Sache äußert und
  • nur zu bestimmten Punkten eines einheitlichen Geschehens keine Angaben macht,

kann dies sehr wohl zu seinem Nachteil berücksichtigt werden,

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 28.05.2014 – 3 StR 196/14 – hingewiesen.

 


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