Da es einem Angeklagten frei steht, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)) wäre der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts nicht gewährleistet, wenn ein Angeklagter die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen
- weder aus der durchgehenden
- noch aus der anfänglichen
Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Anders ist dies allerdings dann, wenn der Fall eines – der Würdigung grundsätzlich zugänglichen – teilweisen Schweigens des Angeklagten vorliegt.
Denn wenn ein Angeklagter
- sich grundsätzlich zur Sache äußert und
- nur zu bestimmten Punkten eines einheitlichen Geschehens keine Angaben macht,
kann dies sehr wohl zu seinem Nachteil berücksichtigt werden,
- wobei es nicht darauf ankommt,
Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 28.05.2014 – 3 StR 196/14 – hingewiesen.
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