Aus der (anfänglichen) Aussageverweigerung eines Angeklagten dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Aus der (anfänglichen) Aussageverweigerung eines Angeklagten dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Da es einem Angeklagten frei steht, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)) wäre der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts nicht gewährleistet, wenn ein Angeklagter die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen

  • weder aus der durchgehenden
  • noch aus der anfänglichen

Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Anders ist dies allerdings dann, wenn der Fall eines – der Würdigung grundsätzlich zugänglichen – teilweisen Schweigens des Angeklagten vorliegt.
Denn wenn ein Angeklagter

  • sich grundsätzlich zur Sache äußert und
  • nur zu bestimmten Punkten eines einheitlichen Geschehens keine Angaben macht,

kann dies sehr wohl zu seinem Nachteil berücksichtigt werden,

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 28.05.2014 – 3 StR 196/14 – hingewiesen.

 


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