Auch wenn einem Vater,
- weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen,
- kann er von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen.
Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 – 2 WF 191/15 – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem das Sorgerecht eines Kindes von getrennt lebenden Eltern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zustand und der zwischenzeitlich inhaftierten Vater auch kein Umgangsrecht hatte,
auf einen entsprechenden Antrag des Vaters entschieden, dass dieser von der Kindsmutter alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes verlangen kann, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen darf.
Wie der Senat ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruches gemäß der Vorschrift des § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- nach der jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht,
vor,
- wenn ein Vater keine andere zumutbare Möglichkeit hat, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfügt, weil dann ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft besteht und
- wenn sich aus objektiven Umständen keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Vater mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt, weil die Erteilung der verlangten Auskunft dann auch nicht dem Kindeswohl widerspricht.
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