Auslagenpauschale – Ist eine generelle Zuerkennung in einem Schadensfall möglich, ohne dass die getätigten Aufwendungen dargelegt werden?

Auslagenpauschale – Ist eine generelle Zuerkennung in einem Schadensfall möglich, ohne dass die getätigten Aufwendungen dargelegt werden?

Verlangt ein Geschädigter nach einem Schadensfall als Ersatz für die im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung entstandenen Aufwendungen eine Auslagenpauschale gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), kann der Richter die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen.
Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt er als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu. Festgestellt sein muss, welche Telefonate, Briefwechsel oder Fahrtkosten die Abwicklung des Schadens erfordert hat.

Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt.

Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen – etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung – gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11 – hingewiesen.

 

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