Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Das hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 – in einem Fall entschieden, in dem das Landesarbeitsgericht (LAG)
- den Beklagten, der ebenso wie der Kläger als Auszubildender bei einer Firma beschäftigt war, zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt hatte,
weil
- er bei der Arbeit an der Wuchtmaschine, ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich geworfen und dabei den Kläger am Kopf getroffen hatte.
Der Achte Senat des BAG bestätigte die Entscheidung des LAG. Auch er sah die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als nicht erfüllt an.
Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.03.2015 – 16/15 – mitgeteilt.
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