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Strafrecht – Mordmerkmal Heimtücke.

Mörder ist nach § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB ), wer vorsätzlich

  • aus Mordlust,
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • aus Habgier oder
  • sonst aus niedrigen Beweggründen,
     
  • heimtückisch oder
  • grausam oder
  • mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Totschläger ist nach § 212 Abs. 1 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, d. h. also nicht aus Mordlust, nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, nicht aus Habgier, nicht sonst aus niedrigen Beweggründen, nicht heimtückisch, nicht grausam, nicht mit gemeingefährlichen Mitteln und auch nicht um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken handelt.

Wann handelt ein Täter heimtückisch?
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; wesentlich ist, dass der Mörder sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist.

Arg- und Wehrlosigkeit können aber auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer aber gleichwohl nicht mit einer Tätlichkeit rechnet.
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.12.2012 – 5 StR 438/12 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Strafverfahren – Voraussetzung für Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwere der Tat.

Nach § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn

  • wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder
  • ein Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann.

Bei der Frage, ob die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers als geboten erscheinen lässt, ist im Ausgangspunkt auf die – im Falle einer Verurteilung – zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist dabei stets die Schwere der Tat anzunehmen, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Besteht im konkreten Verfahren eine Straferwartung von lediglich unter einem Jahr, sind daneben auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die ein Beschuldigter in Folge einer Verurteilung zu gewärtigen hat. So kann eine Tat auch dann im Einzelfall als schwer angesehen werden, wenn aufgrund der Verurteilung mit einem Bewährungswiderruf in anderer Sache zu rechnen ist und die zu erwartende Strafe für die nunmehr abzuurteilende Tat unter Hinzurechnung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Darauf hat das Landgericht (LG) Magdeburg mit Beschluss vom 12.12.2012 – 21 Qs 94/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Wann wird eine „Jugendstrafe“ verhängt?

Gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendrecht anzuwenden ist, wird nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt,

  • wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 bis 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 bis 16 JGG) zur Erziehung nicht ausreichen oder
  • wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen.

Bei der Beurteilung, ob wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist, kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Beschlüssen vom 25.10.2011 – 3 StR 353/11 – und 19.11.2009 – 3 StR 400/09 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Wann wird auf einen Heranwachsenden allgemeines Strafrecht und wann Jugendstrafrecht angewendet?

Auf einen Täter, der zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender, d. h. achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 HS 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)), ist grundsätzlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Nach Jugendrecht kann ein Heranwachsender nur geahndet werden, wenn

  • es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat oder
  • die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei ihm vorlagen, d. h., die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Dafür, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist maßgebend, ob sich der Heranwachsende zur Tatzeit noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befunden hat. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.08.2012 – 5 StR 318/12 – hingewiesen.

 

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Erbrecht – Wann ist ein privatschriftliches Testament wegen fehlender Unterschrift unwirksam?

Nach §§ 2247 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bedarf das eigenhändig geschriebene Testament der Unterschrift des Erblassers. Wesensmerkmal der Unterschrift ist, dass sie „Unterschrift” ist, d.h. den Text, auf den sie sich zu beziehen hat, abdecken kann.
Bei Fehlen der Unterschrift ist das Testament formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB.
Ergänzungen oder Änderungen einer ursprünglich formgerecht getroffenen letztwilligen Verfügung, die sich auf einem besonderen Blatt befinden, bedürfen einer erneuten Unterzeichnung durch den Erblasser. Inhaltliche Verknüpfungen der Anordnungen allein können das Formerfordernis – anders als bei nachträglichen Verfügungen auf demselben Blatt oder Bogen nicht ersetzen.
Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser, es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern.
Sind die Anlagen oder Zusätze vor oder bei der Testamentserrichtung hergestellt, ist eine gesonderte Unterzeichnung nicht erforderlich, wenn sich der Zusammenhang aus dem Inhalt der Urkunde unzweideutig ergibt und eine Verwechslung nicht möglich ist.
Besteht ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, die erkennbar in engerem Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar ist, etwa auf Grund Nummerierung mit Seitenzahlen, eines fortlaufenden Textes oder des Schreibmaterials.
Der Erblasser kann das von ihm als früheres Testament Niedergeschriebene ganz oder zum Teil zum Bestandteil eines neuen Testaments machen; aus der Gesamturkunde muss hervorgehen, dass die einzelnen Blätter ein einziges untrennbares Ganzes sein sollen, somit eine einheitliche Willenserklärung enthalten. Dabei ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Bestandteile des Testaments ohne Bedeutung. Das Gesetz verlangt keine Einheit der Errichtungshandlung.
Stehen jedoch einzelne lose Blätter in keinem inneren Zusammenhang und ist nur ein Blatt unterschrieben, so stellt nur dieses ein wirksames Testament dar, während die nicht unterschriebenen Blätter keine gültigen Testamente sind. So ist beispielsweise die Verbindung der Einlageblätter in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen deshalb nicht ausreichend, um die einzelnen Blätter als einheitliche letztwillige Verfügung anzusehen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 19.09.2012 – I-15 W 420/11 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.
Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) eingeschränkt war – voll schuldfähig.
Eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25.07.2012 – 1 StR 332/12 – hingewiesen.

Fehlte einem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat aus einem in § 20 StGB genannten Grund, gilt Folgendes:

  • Fehlte dem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm das vorzuwerfen ist.
  • Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass er nicht schuldig gesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 124/05 –).

 

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Strafverfahren – Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

Das kommt darauf an.

Ist die Steuerungsfähigkeit eines Täters bei Begehung der Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vermindert, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 StGB mildern.

Von dieser (fakultativen) Milderungsmöglichkeit wird jedoch gewöhnlich dann kein Gebrauch gemacht, wenn schulderhöhende Umstände vorliegen, die die infolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist („Vorverschulden“). Denn die enthemmende Wirkung von Alkohol ist allgemein bekannt und wer in Kenntnis dessen Alkohol konsumiert und sich auf diese Weise für ihn vorhersehbar in einen Trunkenheitszustand versetzt, erhöht damit das Risiko, infolge des Alkoholgenusses straffällig zu werden, so dass kein Anlass besteht ihn durch eine Strafrahmenmilderung zu begünstigen.

Nicht (uneingeschränkt) verschuldet ist ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch aber dann, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Deshalb muss bei alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern in der Regel von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht werden. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 216/12 – hingewiesen.

 

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Welches Gericht ist für die Honorarklage eines Arztes wegen einer ambulanten Behandlungsleistung örtlich zuständig?

Klagt ein niedergelassener Arzt auf Zahlung des Honorars wegen einer ambulanten Behandlungsleistung, ist umstritten, welches Gericht für diese Klage örtlich zuständig ist,

  • das Gericht in dessen Bezirk die Arztpraxis liegt oder
  • das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht?

Mit Beschluss vom 05.11.2012 – 23 C 389/12 – hat das Amtsgericht (AG) Bergen (Rügen) entschieden, dass für eine solche Klage örtlich zuständig sein soll, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht.
Damit ist das AG der auch vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag von einem gemeinsamen Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort der Arztpraxis auszugehen sei.In seinem Beschluss hat das AG Bergen (Rügen) darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –), wonach für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses besteht, sich auf die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt nicht ohne weiteres übertragen lasse und es bei solchen Fällen bei dem Grundsatz sein Bewenden haben muss, dass jede Verpflichtung, die aus einem gegenseitigen Vertrag resultiert, gesondert zu betrachten und die Entgeltpflicht hiernach im Zweifel am Sitz des Entgeltschuldners zu erbringen ist, wie sich aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ergibt.

 

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Strafverfahren – Tod eines Angeklagten und Nebenklagekosten.

Stirbt ein Angeklagter nach Anklageerhebung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ein zuvor ergangenes, angefochtenes Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne, dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Erstattung der einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, der sich dem Verfahren angeschlossen hatte und dessen Beitritt vom Gericht für berechtigt erklärt worden war, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. In der Einstellungsbeschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12 – hingewiesen.

 

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