Autofahrer können sich schon dann nach § 115 Abs. 3 StGB strafbar machen, wenn sie Rettungskräften nur eine Minute lang 

Autofahrer können sich schon dann nach § 115 Abs. 3 StGB strafbar machen, wenn sie Rettungskräften nur eine Minute lang 

…. den Weg zu einer Unfallstelle versperren.

Mit Urteil vom 03.09.2021 – 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20 – hat das Amtsgericht (AG) Ibbenbüren einen Autofahrer, weil er, nachdem es zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin gekommen war, 

  • diese mit einer stark blutenden Kopfverletzung am Boden lag und 
  • sich mehrere Ersthelfer und die Polizei eingefunden hatten, 

sein Auto in der verbleibenden Lücke, 

  • den die Fahrzeuge der Ersthelfer und der Polizei gelassen hatten und 

durch die der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfloss,

  • neben einem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug eines Helfers 

angehalten,

  • sich über das dort stehende Fahrzeug beschwert 

und den dadurch dem 

  • gerade herannahenden 

Rettungswagen versperrten Weg zur Unfallstelle erst nach 

  • mehrmaliger Aufforderung durch die Polizeibeamten 

freigegeben hatte, wodurch sich die Ankunft des Rettungswagens bei der verletzten Radfahrerin um 

  • mindestens eine Minute 

verzögerte, nach § 115 Abs. 3 StGB,

  • wegen einer dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehenden Straftat,

zu einer Geldstrafe 

  • von 90 Tagessätzen zu je 65 Euro 

verurteilt und gegen ihn ein 

  • viermonatiges

Fahrverbot verhängt. 

Die von dem verurteilten Autofahrer gegen das Urteil eingelegte (Sprung)Revision ist vom 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.03.2022 – III-4 RVs 2/22 – verworfen worden.

Danach behindern Autofahrer, 

  • die bei Unglücksfällen Hilfeleistenden eines Rettungsdienstes den Weg zum Unfallort durch ihr Fahrzeug versperren, 

Rettungskräfte durch

  • Gewalt

und kann es bei einer solchen Wegversperrung,

  • jedenfalls dann, wenn der Verunfallte eine stark blutende Kopfverletzung hat,  

für ihre Verurteilung nach § 115 Abs. 3 StGB,

  • wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, 

ausreichen, dass durch die Wegversperrung die Ankunft der Rettungskräfte am Unfallort um jedenfalls 

  • eine Minute 

verzögert worden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

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