…. den Weg zu einer Unfallstelle versperren.
Mit Urteil vom 03.09.2021 – 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20 – hat das Amtsgericht (AG) Ibbenbüren einen Autofahrer, weil er, nachdem es zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin gekommen war,
- diese mit einer stark blutenden Kopfverletzung am Boden lag und
- sich mehrere Ersthelfer und die Polizei eingefunden hatten,
sein Auto in der verbleibenden Lücke,
- den die Fahrzeuge der Ersthelfer und der Polizei gelassen hatten und
durch die der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfloss,
- neben einem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug eines Helfers
angehalten,
- sich über das dort stehende Fahrzeug beschwert
und den dadurch dem
Rettungswagen versperrten Weg zur Unfallstelle erst nach
- mehrmaliger Aufforderung durch die Polizeibeamten
freigegeben hatte, wodurch sich die Ankunft des Rettungswagens bei der verletzten Radfahrerin um
verzögerte, nach § 115 Abs. 3 StGB,
- wegen einer dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehenden Straftat,
zu einer Geldstrafe
- von 90 Tagessätzen zu je 65 Euro
verurteilt und gegen ihn ein
Fahrverbot verhängt.
Die von dem verurteilten Autofahrer gegen das Urteil eingelegte (Sprung)Revision ist vom 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.03.2022 – III-4 RVs 2/22 – verworfen worden.
Danach behindern Autofahrer,
- die bei Unglücksfällen Hilfeleistenden eines Rettungsdienstes den Weg zum Unfallort durch ihr Fahrzeug versperren,
Rettungskräfte durch
und kann es bei einer solchen Wegversperrung,
- jedenfalls dann, wenn der Verunfallte eine stark blutende Kopfverletzung hat,
für ihre Verurteilung nach § 115 Abs. 3 StGB,
- wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
ausreichen, dass durch die Wegversperrung die Ankunft der Rettungskräfte am Unfallort um jedenfalls
verzögert worden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
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