Wer bei einem Händler einen PKW kauft, kann, wenn im Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung
- als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und
- als Kilometerstand „Werkskilometer“
festgehalten ist,
- aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ davon ausgehen,
- dass das Fahrzeug bis zur Übergabe nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen ist und
- die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen hat,
- weil Fahrzeuge mit Tageszulassungen nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt werden, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden können
sowie
- aufgrund der Angabe „Werkskilometer“ davon,
- dass das Fahrzeug nach der Produktion nur auf dem Werksgelände gefahren wurde,
- um daran noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen,
- weil „Werkskilometer“ die zu diesem Zweck zurückgelegte Fahrstrecke bezeichnet, die allerdings auch einige 100 km betragen kann, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt wird.
Entspricht ein geliefertes Fahrzeug nicht diesen vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen,
- weil es beispielsweise schon 11 Monate vor Abschluss des Kaufvertrags erstmals zum Straßenverkehr zugelassen, seitdem als Leasingfahrzeug genutzt worden ist und eine Laufleistung von 1.412 km aufweist,
ist es mangelhaft und berechtigt den Käufer
- zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder
- zur Minderung des Kaufpreises.
Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.06.2017).
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