…. ihre Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (weiter) zu zahlen.
Mit Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem eine
- gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro
geringfügig Beschäftigte, weil sie, in der Zeit, in der das Ladengeschäft, in dem sie im Verkauf tätig war,
- aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus
schließen musste, nicht arbeiten konnte, auch keine Vergütung erhalten und Klage gegen ihren Arbeitgeber auf
- Zahlung ihres Entgelts für den Schließungszeitraum unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
erhoben hatte, entschieden, dass ein
- Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
nicht besteht und die Klage,
- der von den Vorinstanzen noch stattgegeben worden war,
abgewiesen.
Danach trägt ein Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, mit der Rechtsfolge des § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dann nicht, wenn, wie hier, zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen
- infolge von SARS-CoV-2-Infektionen
durch behördliche Anordnung in einem Bundesland
- die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und
- nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen
werden, weil in einem solchen Fall, so der BGH, sich nicht ein
- in einem bestimmten Betrieb angelegtes
Betriebsrisiko realisiert, sondern die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
- Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage
ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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