BAG entscheidet: Bei einer coronabedingten vorübergehenden Betriebsschließung sind Arbeitgeber nicht verpflichtet (geringfügig) Beschäftigten

BAG entscheidet: Bei einer coronabedingten vorübergehenden Betriebsschließung sind Arbeitgeber nicht verpflichtet (geringfügig) Beschäftigten

 …. ihre Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (weiter) zu zahlen.

Mit Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem eine 

  • gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro 

geringfügig Beschäftigte, weil sie, in der Zeit, in der das Ladengeschäft, in dem sie im Verkauf tätig war, 

  • aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus 

schließen musste, nicht arbeiten konnte, auch keine Vergütung erhalten und Klage gegen ihren Arbeitgeber auf 

  • Zahlung ihres Entgelts für den Schließungszeitraum unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs 

erhoben hatte, entschieden, dass ein 

  • Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs 

nicht besteht und die Klage,

  • der von den Vorinstanzen noch stattgegeben worden war, 

abgewiesen.

Danach trägt ein Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, mit der Rechtsfolge des § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dann nicht, wenn, wie hier, zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen 

  • infolge von SARS-CoV-2-Infektionen 

durch behördliche Anordnung in einem Bundesland 

  • die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und 
  • nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen 

werden, weil in einem solchen Fall, so der BGH, sich nicht ein 

  • in einem bestimmten Betrieb angelegtes 

Betriebsrisiko realisiert, sondern die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung 

  • Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage 

ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).


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