BAG entscheidet, dass entstandene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht automatisch verfallen oder verjähren und wann nicht genommener 

BAG entscheidet, dass entstandene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht automatisch verfallen oder verjähren und wann nicht genommener 

…. (Rest)Urlaub auch noch nach Jahren beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die

Vorgaben umgesetzt und (ebenfalls) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf 

  • bezahlten Mindest(jahres)urlaub 

zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt, die

  • dreijährige Verjährungsfrist 

bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allerdings erst 

  • mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem 

der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über 

  • seinen konkreten Urlaubsanspruch bzw. noch offene Urlaubstage sowie 
  • die Verfallfristen 

belehrt und der Arbeitnehmer 

  • den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen 

hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dass bedeutet:
Ist ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht durch rechtzeitigen Hinweis sowohl 

  • auf einen noch konkreten Urlaubsanspruch bzw. noch offene Urlaubstage,

als auch darauf, dass der Anspruch auf diesen noch nicht genommenen Urlaub 

  • mit Ablauf des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)) oder des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) 

erlischt, in die Lage versetzt worden, seinen Urlaubsanspruch noch wahrzunehmen, ist ein (Rest)Jahresurlaub weder 

  • verfallen,

noch kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass der Anspruch auf diesen

  • nicht gewährten (Rest)Urlaub

verjährt ist, mit der Folge, dass betroffene Arbeitnehmer in einem solchen Fall 

  • nicht genommenen Urlaub noch nach Jahren beanspruchen bzw. 
  • unter Umständen hierfür eine finanzielle Entschädigung verlangen

können. 


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