BAG entscheidet, dass entstandene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht automatisch verfallen oder verjähren und wann nicht genommener 

…. (Rest)Urlaub auch noch nach Jahren beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die

Vorgaben umgesetzt und (ebenfalls) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf 

  • bezahlten Mindest(jahres)urlaub 

zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt, die

  • dreijährige Verjährungsfrist 

bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allerdings erst 

  • mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem 

der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über 

  • seinen konkreten Urlaubsanspruch bzw. noch offene Urlaubstage sowie 
  • die Verfallfristen 

belehrt und der Arbeitnehmer 

  • den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen 

hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dass bedeutet:
Ist ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht durch rechtzeitigen Hinweis sowohl 

  • auf einen noch konkreten Urlaubsanspruch bzw. noch offene Urlaubstage,

als auch darauf, dass der Anspruch auf diesen noch nicht genommenen Urlaub 

  • mit Ablauf des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)) oder des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) 

erlischt, in die Lage versetzt worden, seinen Urlaubsanspruch noch wahrzunehmen, ist ein (Rest)Jahresurlaub weder 

  • verfallen,

noch kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass der Anspruch auf diesen

  • nicht gewährten (Rest)Urlaub

verjährt ist, mit der Folge, dass betroffene Arbeitnehmer in einem solchen Fall 

  • nicht genommenen Urlaub noch nach Jahren beanspruchen bzw. 
  • unter Umständen hierfür eine finanzielle Entschädigung verlangen

können. 


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