…. (Rest)Urlaub auch noch nach Jahren beansprucht werden kann.
Mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die
Vorgaben umgesetzt und (ebenfalls) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf
- bezahlten Mindest(jahres)urlaub
zwar der gesetzlichen Verjährung unterliegt, die
- dreijährige Verjährungsfrist
bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allerdings erst
- mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über
- seinen konkreten Urlaubsanspruch bzw. noch offene Urlaubstage sowie
- die Verfallfristen
belehrt und der Arbeitnehmer
- den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen
hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Dass bedeutet:
Ist ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht durch rechtzeitigen Hinweis sowohl
- auf einen noch konkreten Urlaubsanspruch bzw. noch offene Urlaubstage,
als auch darauf, dass der Anspruch auf diesen noch nicht genommenen Urlaub
- mit Ablauf des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)) oder des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG)
erlischt, in die Lage versetzt worden, seinen Urlaubsanspruch noch wahrzunehmen, ist ein (Rest)Jahresurlaub weder
noch kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass der Anspruch auf diesen
- nicht gewährten (Rest)Urlaub
verjährt ist, mit der Folge, dass betroffene Arbeitnehmer in einem solchen Fall
- nicht genommenen Urlaub noch nach Jahren beanspruchen bzw.
- unter Umständen hierfür eine finanzielle Entschädigung verlangen
können.
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