Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren.

Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 16.05.2014 – 16 A 494/13 – entschieden, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen.

Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg.

Der 16. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge.
Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden.
Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Das, sowie dass gegen die Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen wurde, hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen am 16.05.2014 mitgeteilt.

 


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