Bayerische Verordnung über vorläufige Ausgangsbeschränkung bleibt in Kraft, wird aber vom Bayerischen VerfGH

Bayerische Verordnung über vorläufige Ausgangsbeschränkung bleibt in Kraft, wird aber vom Bayerischen VerfGH

…. noch auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüft werden.

Gegen die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes zu reduzieren und ein räumlicher Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

hat ein Bürger Popularklage erhoben

  • mit dem Ziel, dass die Verordnung für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird

und zugleich beantragt, die angegriffene Verordnung

  • durch Erlass einer einstweiligen Anordnung

sofort außer Vollzug zu setzen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – Vf. 6-VII-20 – hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH),

  • der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist,

den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Präsident des VerfGH hat diese Entscheidung, nachdem seiner Auffassung nach,

  • im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens,

bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung

  • nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten,
  • aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Popularklage ausgegangen werden kann, anhand einer Folgenabwägung getroffen, dabei berücksichtigt,

  • einerseits, dass, wenn die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte,
    • nicht nur Gastronomiebetriebe mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht untersagt und Personen zu Unrecht von den genannten Verhaltensweisen abgehalten sowie etwaige Verstöße letztlich zu Unrecht geahndet worden,
    • sondern auch weitere tiefgreifende Eingriffe in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen irreversibel oder partiell irreversibel wären,
  • andererseits, dass, wenn die Popularklage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte,
    • es mit großer Wahrscheinlichkeit, so die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, zu einer Vielzahl von sozialen Kontakten kommen, die die Verordnung unterbinden wolle sowie
    • hierdurch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöht werden

und angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten die

  • gegen eine Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung sprechenden Gründe

für überwiegend erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VerfGH München).


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