BayVGH entscheidet: Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion

BayVGH entscheidet: Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion

…. muss geduldet werden.

Mit Beschluss vom 07.03.2022 – 4 CS 21.2254 – hat der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) entschieden, dass der Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern zulässig ist, dem 

  • weder datenschutzrechtliche 
  • noch gesundheitliche 

Gründe entgegenstehen und den Eilantrag eines Ehepaars zurückgewiesen, mit dem dieses verhindern wollte, dass das kommunale Wasserversorgungsunternehmen den 

  • analogen Wasserzähler 

in ihrem Wohnhaus gegen einen 

  • digitalen Zähler mit Funkfunktion 

austauscht.

Wie der Senat ausgeführt hat, stelle der Betrieb eines Funkwasserzählers keinen unzulässigen 

  • Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung 

dar, sei, 

  • selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche, 

die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt, da die

  • Versorgung mit Trinkwasser und 
  • die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern

eine zur Daseinsvorsorge gehörende, 

  • dem öffentlichen Interesse dienende, 

gemeindliche Pflichtaufgabe sei und die Verarbeitung der Daten keinen 

  • so schweren Rechtseingriff 

darstelle, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der 

  • Nutzung der Funkwasserzähler 

zurückstehen müsse. 

Der Einsatz von Funkwasserzählern könne, so der Senat weiter, im Hinblick auf das 

  • Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung 

sogar als eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das 

  • Betreten von privaten Räumen 

entbehrlich mache und auch 

  • unzumutbare Gesundheitsgefahren 

entstünden nach derzeitigem Erkenntnisstand durch den Betrieb von Funkwasserzählern nicht, nachdem 

  • die Strahlenleistung im Vergleich zu einem Handy um ein Vielfaches niedriger sei und 

die Funkwasserzähler in der Regel 

  • nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, 
  • sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung 

angebracht würden (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).


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