…. muss geduldet werden.
Mit Beschluss vom 07.03.2022 – 4 CS 21.2254 – hat der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) entschieden, dass der Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern zulässig ist, dem
- weder datenschutzrechtliche
- noch gesundheitliche
Gründe entgegenstehen und den Eilantrag eines Ehepaars zurückgewiesen, mit dem dieses verhindern wollte, dass das kommunale Wasserversorgungsunternehmen den
in ihrem Wohnhaus gegen einen
- digitalen Zähler mit Funkfunktion
austauscht.
Wie der Senat ausgeführt hat, stelle der Betrieb eines Funkwasserzählers keinen unzulässigen
- Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
dar, sei,
- selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche,
die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt, da die
- Versorgung mit Trinkwasser und
- die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern
eine zur Daseinsvorsorge gehörende,
- dem öffentlichen Interesse dienende,
gemeindliche Pflichtaufgabe sei und die Verarbeitung der Daten keinen
- so schweren Rechtseingriff
darstelle, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der
- Nutzung der Funkwasserzähler
zurückstehen müsse.
Der Einsatz von Funkwasserzählern könne, so der Senat weiter, im Hinblick auf das
- Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
sogar als eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das
- Betreten von privaten Räumen
entbehrlich mache und auch
- unzumutbare Gesundheitsgefahren
entstünden nach derzeitigem Erkenntnisstand durch den Betrieb von Funkwasserzählern nicht, nachdem
- die Strahlenleistung im Vergleich zu einem Handy um ein Vielfaches niedriger sei und
die Funkwasserzähler in der Regel
- nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern,
- sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung
angebracht würden (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).
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