Bei Fahrerlaubniserwerb in EU-Mitgliedsstaat

Bei Fahrerlaubniserwerb in EU-Mitgliedsstaat

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (RL 2006/126/EG) über den Führerschein sind die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine

 

Demgemäß gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) die Berechtigung, von einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im (Kalender)jahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – Akyüz, C-467/10 –) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2012 – 11 CS 11.2795 –).
Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – Akyüz, C-467/10 –; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 3 C 18.12 –; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 – 11 CS 14.1090 – und vom 03.05.2012 – 11 CS 11.2795 –).

Darauf hat der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) mit Beschluss vom 20.05.2015 – 11 CS 15.685 – hingewiesen.

 


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