Bei Wechsel aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bei Wechsel aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis tritt im Anschluss an die befristete Tätigkeit dann keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 17.02.2016 – S 1 AL 63/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Maurer, der zunächst ca. 50 km von seinem Wohnort beschäftigt war, bei seinem Arbeitgeber gekündigt, anschließend bei einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes gearbeitet hatte, sich, weil dieses Arbeitsverhältnis von Anfang an auf zunächst 2 Monate befristet war, danach arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte,

 

entschieden, dass der Maurer Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) hat.

Begründet hat das SG seine Entscheidung damit,

  • dass bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Sperrzeit von 12 Wochen im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur eintrete, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne,
  • hier der Maurer ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu Gunsten eines befristeten gehabt habe, das das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiege,
    • da er durch die Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht nur seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt,
    • sondern der Arbeitgeber des befristeten Arbeitsverhältnisses auch einen um ca. 20% höheren Stundenlohn gezahlt und
    • das befristete Arbeitsverhältnis für ihn somit deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen geboten habe.

 

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Speyer am 19.02.2016 – 01/16 – mitgeteilt.

 


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