Steht einem Fluggast, der beispielsweise einen Flug von Düsseldorf nach Zürich und sodann weiter von Zürich nach Valencia gebucht hatte, gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) zu,
- weil der durchzuführende Flug von Düsseldorf nach Zürich annulliert, der Fluggast sodann auf die Flüge von Düsseldorf nach Ibiza und von Ibiza nach Valencia umgebucht worden war und den Flughafen Valencia, den er ursprünglich planmäßig um 14:00 Uhr hätte erreichen sollen, erst mit einer Verspätung von 6 Stunden erreicht hatte,
ist die Flugentfernung, nach der sich die zu zahlende Entschädigungsleistung richtet,
- nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln (vgl. Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO)
- durch Addition der Einzelstrecken von Düsseldorf nach Zürich und von Zürich nach Valencia.
Das hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 28.09.2015 – 45 C 21/15 – entschieden.
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