Berechnung des Urlaubs bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen.

Berechnung des Urlaubs bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen.

Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

  • vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen
  • Urlaub nicht nehmen,

darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)

  • die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden.

Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte.

Darauf hat der Neunte Senat des BAG mit Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung fand,

  • ab dem 15.07.2010 in eine Teilzeittätigkeit gewechselt,
  • von da an nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche gearbeitet sowie
  • während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 keinen Urlaub hatte

und

  • vom Arbeitgeber die Ansicht vertreten worden war, dem Arbeitnehmer stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier)

während

  • der Arbeitnehmer die Ansicht vertreten hatte, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage).

Der Neunte Senat des BAG gab dem Arbeitnehmer Recht.
Zwar regele, wie der Senat ausführte, § 26 Abs. 1 TVöD u.a., dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindere.
Die Tarifnorm sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 10.02.2015 – Nr. 3/15 – mitgeteilt.

 

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