Berufsunfähigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Betroffene infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist, sondern ist auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen.
Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Betroffenen angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist, sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Betroffenen die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Betroffenen seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen.
Verlangt ein Betroffener wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung trägt er die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergibt.
Drohen einem Betroffenen besondere Gefahren nur bei Eintritt bestimmter Unfallereignisse, beispielsweise, wenn die Gefahr besteht, dass er nach einem Sturz von einer Leiter, infolge seiner medikamentösen Behandlung mit die Blutgerinnung hemmenden Mitteln, innere Blutungen erleidet, die zu schwersten Schäden bis hin zum Tode führen können, ist dabei für die Frage der Unzumutbarkeit von erheblicher Bedeutung, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein solcher Unfall befürchtet werden muss.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11 – hingewiesen.
Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch
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