Beschädigung eines Pkw’s bei Mäharbeiten an einer Straße

Beschädigung eines Pkw’s bei Mäharbeiten an einer Straße

Wird bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße vom Mähwerk des Traktors ein Holzstück auf die Fahrbahn geschleudert und dadurch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein, für das dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.07.2015 – 11 U 169/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten an einem Straßenabschnitt mit einem Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz durchgeführt hatten,
  • dabei ein vorbeifahrender Pkw durch ein von dem Mähwerk auf die Fahrbahn geschleudertes Holzstück beschädigt worden war und
  • der Eigentümer dieses Fahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, weil nach seiner Ansicht die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden waren.

 

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat die Klage abgewiesen.

Nach seiner Ansicht war das Unfallgeschehen ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), für das das Land nicht haftet.
Wie der Senat ausführte, hat der zuständige Baulastträger bei Mäharbeiten an einer Straße

  • zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,
  • die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten.
  • Bei umfangreichen Mäharbeiten und beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügen, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, seien jedoch grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

 

Da die Beweisaufnahme in dem streitgegenständlichem Fall ergeben hatte, dass

  • das eingesetzte Mähgerät über Sicherheitseinrichtungen verfügte, durch die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziert wurde,
  • zudem durch den Traktur der seitlich neben ihm ausgeführte Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt worden war,
  • die durchzuführenden Mäharbeiten umfangreich waren und
  • die zu mähende Fläche auch keine Besonderheiten aufwies, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden wäre,
  • also von dem Mähgerät selbst nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausging,

 

waren dem beklagten Land nach Auffassung des Senats somit bei der Durchführung der Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 20.08.2015 mitgeteilt.

 


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