Beschädigung eines Pkw’s im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Winkerkelle der Polizei bei dem Versuch den Fahrer anzuhalten

Beschädigung eines Pkw’s im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Winkerkelle der Polizei bei dem Versuch den Fahrer anzuhalten

Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der seit dem 01.04.2013 gültigen Fassung dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
Das Zeichen zum Anhalten kann nach Satz 2 der Vorschrift auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden.
Die Verkehrsteilnehmer haben nach § 36 Abs. 5 Satz 4 StVO die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV – StVO) Abschnitt B zu § 36 Abs. 1 StVO II. Satz 1 müssen Weisungen des Polizeibeamten klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich, sie durch Armbewegungen zu geben (Satz 2). Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine rote Leuchte schwenken (Satz 3).
Die Art und Weise der Durchführung von Verkehrskontrollen steht allerdings nicht einschränkungslos im Ermessen der Polizei, sie hat sich vielmehr an dem damit verfolgten Zweck, d. h. der Feststellung von Verstößen gegen die StVO auszurichten.

  • Die die Rechtsgüter eines Verkehrsteilnehmers gefährdende – und erst recht die sie verletzende – Durchführung einer Verkehrskontrolle stellt sich grundsätzlich als Amtspflichtverletzung dar.
  • Allerdings trifft für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.

 

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 20.08.2015 – 4 U 119/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es anlässlich einer Verkehrskontrolle, bei dem Versuch eines Polizeibeamten des beklagten Landes den Kläger mit seinem Pkw mit einer Winkerkelle mit der Aufschrift „Halt Polizei“ anzuhalten, zu einer Beschädigung des Pkw’s des Klägers im Bereich der rechten A-Säule gekommen,
  • jedoch streitig war, wie und warum es zum Kontakt zwischen Winkerkelle und Fahrzeug kam,

 

die Klage auf Schadensersatz abgewiesen, weil ein amtspflichtwidriges Verhalten nicht feststellbar war.

 


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