Preist der Verkäufer eines gebrauchten Pkws in einer Verkaufsanzeige an, dass das angebotene Fahrzeug über eine Standheizung verfüge und erklärt er auf mehrfache Nachfragen des Käufers, ob die Standheizung funktioniere, dass er die Standheizung vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe, sie da funktioniert habe und das Fahrzeug seitdem nicht mehr bewegt worden sei,
- ist nicht mehr nur von einer bloßen Wissenserklärung auszugehen,
- sondern davon, dass die Parteien hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) getroffen haben.
Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 14.08.2015 – 10 S 174/14 – hingewiesen.
Wie das LG Saarbrücken weiter ausgeführt hat, muss, wenn, wie im obigen Fall hinsichtlich der Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, der Verkäufer für Fehler der Standheizung auch dann einstehen, wenn der Kaufvertrag einen pauschalen Haftungsausschluss enthält.
Denn ist eine bestimmte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und daneben ein pauschaler Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart, ist letzterer regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12 –).
Vereinbart ist eine Beschaffenheit übrigens, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Hierbei genügt – im Gegensatz zu der gem. § 459 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Zusicherung – eine vom Vertragsinhalt erfasste Beschreibung der Beschaffenheit der Sache.
- Es ist daher möglich, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung schon durch konkludentes Handeln zustande kommt, z.B. aus den Anforderungen des Käufers an den Gegenstand, denen der Verkäufer zustimmt (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –).
- Nicht ausreichend hingegen ist eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers, auch wenn sie dem Verkäufer bekannt ist.
- Erforderlich ist eine zustimmende Reaktion des Verkäufers (BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 191/07 –).
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