Bestellungen des Erblassers verpflichten auch die Erben

Bestellungen des Erblassers verpflichten auch die Erben

Wegen der Nichtabnahme des von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann bestellten Wohnmobils muss seine erbende Ehefrau ca. 6.000 Euro Schadensersatz an eine Wohnmobilhändlerin zahlen.

Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es,

  • nachdem der Ehemann der Klägerin bei der klagenden Wohnmobilhändlerin ein neues Wohnmobil zum Kaufpreis von ca. 40.000 Euro bestellt und zugleich mit der Klägerin die Inzahlungnahme des von ihm genutzten Wohnmobils für 12.000 Euro vereinbart hatte,
  • auf der Fahrt des Ehemanns der Beklagten mit seinem alten Wohnmobil zur Klägerin, bei der er das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem der Ehemann der Beklagten sich tödliche Verletzungen zugezogen und sein altes Wohnmobil einen Totalschaden erlitten hatte.

 

Nachdem von der Beklagten in der Folgezeit auch nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist das Fahrzeug nicht abgeholt worden war, war die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten und hatte von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Verkaufsbedingungen einen 15%igen Kaufpreisanteil von ca. 6.000 Euro als Schadensersatzpauschale verlangt.

Der 28. Zivilsenat des OLG Hamm sprach der Klägerin diese Schadensersatzpauschale, die sie mit ihrer Klage geltend gemacht hatte, zu.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat aus, dass die Beklagte als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und – nach seinem Tod – die Beklagte als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadensersatz zu.
Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 % des Kaufpreises, ca. 6.000 Euro. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen.
Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen.
Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Beklagte nicht geführt und nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 Euro.

Ferner wies der Senat darauf hin, dass die Klägerin einen Anspruch auf etwaige von der Beklagten für das verunfallte Wohnmobil bezogene Ersatzleistungen deshalb nicht habe,

  • weil es sich hier um einen einheitlichen Kaufvertrag gehandelt hat, der es dem Käufer gestattete, einen Kaufpreisteil i.H.v. 12.000 Euro durch die Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen und
  • ein Verkäufer, der nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen will, den ihm entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen muss,
  • was die Klägerin mit der von ihr geltend gemachten Schadenspauschale gerade nicht getan hat.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.2015 mitgeteilt.

 


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