Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gestellt werden.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 20.08.2014 – XII ZB 205/14 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, war von der Betreuungsbehörde gegen die Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers, weil sie diesen aufgrund der Vielzahl der bereits von ihm geführten rechtlichen Betreuungen nicht in der Lage erachtete, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, zunächst Beschwerde eingelegt und nachdem das Amtsgericht die Betreuung wegen fehlender Betreubarkeit aufgehoben hatte, die Feststellung begehrt worden, dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe.
Nach der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH fehlt der Betreuungsbehörde für den Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG die erforderliche Antragsberechtigung.
Insbesondere ergibt sich ein Antragsrecht für die Betreuungsbehörde auch nicht aus § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach ihr das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen u.a. über die Bestellung eines Betreuers eingeräumt ist.
Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat.
Hieraus hat der XII. Zivilsenat in früheren Entscheidungen bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger eines Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (BGH, Beschluss vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11 –).
Dasselbe gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis bestimmter Angehöriger und Vertrauenspersonen eines Betroffenen (BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 –; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 681/12 –). Ebenso wie diesen Verfahrensbeteiligten steht auch der Betreuungsbehörde das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht zu.
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