Betreuungserlaubnis für Tagesmutter – Schwerwiegende Verletzung der Aufsichtspflicht rechtfertigt sofortigen Entzug.

Betreuungserlaubnis für Tagesmutter – Schwerwiegende Verletzung der Aufsichtspflicht rechtfertigt sofortigen Entzug.

Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Kindertagespflegeperson (hier: Tagesmutter) ist der Entzug der Betreuungserlaubnis (vgl. § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)) mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt.

Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 27.05.2014 – 4 B 48/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Tagesmutter die ihr anvertrauten 4 Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren für einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde allein in ihrer Wohnung zurückgelassen, um – ihren eigenen Angaben zufolge – in einer nahegelegenen Physiotherapie-Praxis einen Termin zu vereinbaren.

Die Stadt entzog der Tagesmutter daraufhin mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Den Antrag der Tagesmutter, ihr vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht (VG) ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Tagesmutter hat das Sächsische OVG zurückgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung führte das Sächsische OVG aus, dass es sich um eine gravierende Verletzung der Aufsichtspflicht gehandelt habe, da es zu einer erheblichen Gefährdung der Kinder gekommen sei. Diese wären nicht in der Lage gewesen, sich in einer Notsituation selbst zu helfen oder zumindest Hilfe herbeizuholen.
Das Verhalten der Tagesmutter vermittle den Eindruck, dass sie ihre Aufgabe, sich während der Betreuungszeit um die Tagespflegekinder zu kümmern, nicht ernst nehme und eigene Belange und Interessen über das Kindeswohl stelle.
Es gehe nicht alleine darum, dass die Tagesmutter die Wohnung verlassen habe, sondern vor allem darum, dass sie dies aus einem geringfügigen Anlass getan habe. Mit dieser Einstellung, die von Gleichgültigkeit und fehlender Sorgfalt geprägt sei, sei sie zur Kindertagespflege nicht geeignet.
Da vor diesem Hintergrund auch zukünftig Gefährdungen der ihr anvertrauten Kinder zu befürchten seien, sei der Entzug der Betreuungserlaubnis mit sofortiger Wirkung gerechtfertigt.
Die Versicherung der Tagesmutter, die Kinder in der Zukunft nicht mehr während der Betreuungszeit alleine zu lassen, sei nicht ausreichend, um für die Zukunft von einer Eignung ausgehen zu können.

Das hat der Pressesprecher des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mitgeteilt.

 


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