Betreuungsrecht – Folgen einer Verletzung der Anhörungspflicht im Unterbringungsverfahren.

Betreuungsrecht – Folgen einer Verletzung der Anhörungspflicht im Unterbringungsverfahren.

Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren und ist Kernstück der Amtsermittlung.
Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13 – hingewiesen.

Der persönlichen Anhörung kommt im Unterbringungsverfahren zentrale Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Senatsbeschluss vom 02.03.2011 – XII ZB 346/10 –).
Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung.

Genehmigen Gerichte die Unterbringung eines Betroffenen bzw. billigen sie diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren, ohne den Betroffenen persönlich anzuhören, verletzen sie diese elementare Verfahrensgarantie, was – wenn sich die Unterbringungsmaßnahme durch Zeitablauf erledigt hat – die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme nach § 62 FamFG rechtfertigt.

Vgl. hierzu auch den Blog „Betreuungsverfahren – Zur Pflicht des Beschwerdegerichts den Betroffenen im Beschwerdeverfahren persönlich anzuhören“.

 


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