Betreuungsrecht – Wann eine Betreuung aufzuheben ist.

Betreuungsrecht – Wann eine Betreuung aufzuheben ist.

Die Betreuung ist nach § 1908 d Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen.
Das ist schon der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale weggefallen ist. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen,

  • wenn die Krankheit oder Behinderung, die bei Anordnung der Betreuung vorlag, sich soweit gebessert hat, dass der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen,
  • wenn der Betroffene wirksam einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt hat oder
  • wenn sich der Betroffene nunmehr mit freiem Willen (§ 1896 Abs. 1 a BGB) gegen eine Betreuung entscheidet und damit zum Ausdruck bringt, dass die von ihm nicht mehr wahrgenommenen Aufgaben unerledigt bleiben können.

 

Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht,

  • wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann.

Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist („Unbetreubarkeit“).

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.12.2013 – XII ZB 460/13 – hingewiesen.

 


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