Betreuungsrecht – Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren.

Betreuungsrecht – Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren.

Nach § 276 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Liegt eines der Regelbeispiele des § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.

Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab.

Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eröffnet ist.
Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der ersten Instanz wirkt nach § 276 Abs. 5 FamFG auch in der Beschwerdeinstanz fort. Das Beschwerdegericht kann deswegen einen bereits bestellten Verfahrenspfleger zum Verfahren hinzuziehen, ohne selbst eine Neubestellung vornehmen zu müssen.

Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu Recht oder verfahrensfehlerhaft unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs.1 FamFG erneut zu prüfen.
Denn das Beschwerdegericht tritt in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu.
Dabei ist die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist.
Dabei steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 11.12.2013 – XII ZB 280/11 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch den Blog „Betreuungsverfahren – Wann einem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss“.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


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