Wer betrunken Auto fährt riskiert, dass sein Haftpflichtversicherer seine Leistung auf null kürzen kann und er den von ihm verursachten Fremdschaden in vollem Umfang selbst tragen muss.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschiedenen Fall hatte ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Autofahrer (mittlere Blutalkoholkonzentration zum Fahrzeitpunkt 2,10 Promille) einen Unfall mit Fremdschaden verursacht und war von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, nachdem dieser den Fremdschaden reguliert hatte, in Regress genommen worden.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10 – jetzt festgestellt, dass § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausschließt und der Versicherungsnehmer nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei grober Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seinem Haftpflichtversicherer in voller Höhe regresspflichtig sein kann. Insbesondere gerechtfertigt ist eine solcher Regress in voller Höhe nach Auffassung des BGH dann, wenn der Versicherungsnehmer deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist, seine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die alleinige Schadensursache sind und keine entlastenden Momente vorliegen.
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