Strafaussetzung zur Bewährung ist nur möglich bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt.
Ausgesetzt zur Bewährung wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- von weniger als 6 Monaten,
wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB günstig ist;
- von mindestens 6 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe,
wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB);
- von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe,
wenn bei dem Angeklagten die Sozialprognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB), nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Die Sozialprognose i. S. v. § 56 Abs. 1 StGB (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.05.2013 – 4 StR 70/13 –), d. h. die Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird, ist bei einem Angeklagten
- günstig,
wenn bei ihm die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist oder die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens jedenfalls größer ist als diejenige neuer Straftaten;
- ungünstig,
wenn bei ihm, selbst bei Ausschöpfung aller zulässigen und nicht in Strafvollzug bestehenden Sanktionen, die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten.
Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB liegen vor, wenn nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit eines Angeklagten, unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe (auch) besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 30.04.2009 – 2 StR 112/09 –).
Die Verteidigung der Rechtsordnung i. S. v. § 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung der Strafe dann nicht, wenn die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung, in Kenntnis sämtlicher Umstände (auch der erteilten Bewährungsauflagen bzw. -weisungen) Verständnis für eine (nochmalige) Strafaussetzung zur Bewährung hätte und dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht bzw. der Kriminalität empfinden würde (BGH, Beschluss vom 11.01.2001 – 5 StR 580/00 –; BGH, Urteil vom 27.09.2012 – 4 StR 255/12 –).
Wird Jugendstrafe verhängt, weil die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorliegen, wird die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe
- von nicht mehr als 1 Jahr,
wenn bei dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die Sozialprognose nach § 21 Abs. 1 JGG günstig ist;
- von mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahren Jugendstrafe,
wenn bei dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die Sozialprognose günstig ist (§ 21 Abs. 1 JGG) und die Vollstreckung im Hinblick auf seine Entwicklung nicht geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG).
Vgl. hierzu auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 172 ff und S. 258 ff.
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