Beweislastverteilung im Zivilprozess bei Schmerzensgeldklage wegen Körperverletzung und Berufung des Beklagten auf Notwehr

Wer muss im Zivilprozess 

  • was beweisen, 

wenn 

  • nach einer körperlichen Auseinandersetzung 

eine Partei behauptet, 

  • von dem anderen verletzt worden zu sein, 
  • deshalb von ihm Schmerzensgeld verlangt 

und

  • dieser sich auf rechtfertigende Notwehr beruft?

Die Beweislast dafür, dass eine 

  • Verletzungshandlung

eine 

  • Verteidigung in einer Notwehrlage i.S. des § 227 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  

darstellte, also dass

  • tatsächlich eine Notwehrlage bestand, 
    d.h. ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff – also eine unmittelbar bevorstehende, von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen ohne Rechtfertigungsgrund – vorlag, 

und

  • seine Handlung zur Abwehr des Angriffs von sich oder einem anderen nach der objektiven Sachlage erforderlich war – d.h. seine Handlung zur Abwehr des Angriffs zumindest teilweise geeignet war sowie das relativ mildeste Mittel darstellte – 
    und mit entsprechendem Verteidigungswillen erfolgte, 

trägt derjenige,

  • der sich auf diesen rechtshindernden Einwand beruft.

Bei 

  • mehreren zeitlich auseinander liegenden Schädigungshandlungen,

trifft ihn die Beweislast für 

  • jede einzelne Schädigungshandlung.

Der

  • einen (Schmerzensgeld)Anspruch geltend machende 

Anspruchsteller trägt hingegen die 

  • Beweislast

für das 

  • Vorhandensein

der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs aus

  • § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB, § 223 Strafgesetzbuch (StGB), § 253 Abs. 2 BGB.

Dazu gehört u.a., dass er zunächst eine 

  • Verletzungshandlung

sowie die

  • haftungsbegründende Kausalität

darlegen 

  • und ggf. beweisen

muss, also dass er sich die 

  • Verletzung

durch eine

  • Tätlichkeit des in Anspruch Genommenen 

zugezogen hat. 

Bleibt 

  • das Ergebnis der Beweiswürdigung zweifelhaft und 
  • kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, dass 

die beklagte Partei das geltend gemachte 

  • Verletzungsbild

verursacht hat, hat eine Klage 

  • (schon)

keinen Erfolg und kommt es auf eine 

  • etwaige Notwehrsituation 

nicht 

  • mehr

an (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2025 – 7 U 248/24 –, OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2022 – 26 U 71/21 – und Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.10.2007 – VI ZR 132/06 –).