Wer muss im Zivilprozess
wenn
- nach einer körperlichen Auseinandersetzung
eine Partei behauptet,
- von dem anderen verletzt worden zu sein,
- deshalb von ihm Schmerzensgeld verlangt
und
- dieser sich auf rechtfertigende Notwehr beruft?
Die Beweislast dafür, dass eine
eine
- Verteidigung in einer Notwehrlage i.S. des § 227 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
darstellte, also dass
- tatsächlich eine Notwehrlage bestand,
d.h. ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff – also eine unmittelbar bevorstehende, von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen ohne Rechtfertigungsgrund – vorlag,
und
- seine Handlung zur Abwehr des Angriffs von sich oder einem anderen nach der objektiven Sachlage erforderlich war – d.h. seine Handlung zur Abwehr des Angriffs zumindest teilweise geeignet war sowie das relativ mildeste Mittel darstellte –
und mit entsprechendem Verteidigungswillen erfolgte,
trägt derjenige,
- der sich auf diesen rechtshindernden Einwand beruft.
Bei
- mehreren zeitlich auseinander liegenden Schädigungshandlungen,
trifft ihn die Beweislast für
- jede einzelne Schädigungshandlung.
Der
- einen (Schmerzensgeld)Anspruch geltend machende
Anspruchsteller trägt hingegen die
für das
der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs aus
- § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB, § 223 Strafgesetzbuch (StGB), § 253 Abs. 2 BGB.
Dazu gehört u.a., dass er zunächst eine
sowie die
- haftungsbegründende Kausalität
darlegen
muss, also dass er sich die
durch eine
- Tätlichkeit des in Anspruch Genommenen
zugezogen hat.
Bleibt
- das Ergebnis der Beweiswürdigung zweifelhaft und
- kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, dass
die beklagte Partei das geltend gemachte
verursacht hat, hat eine Klage
keinen Erfolg und kommt es auf eine
nicht
an (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2025 – 7 U 248/24 –, OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2022 – 26 U 71/21 – und Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.10.2007 – VI ZR 132/06 –).
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