Bewusste Irreführung der Bußgeldbehörde kann Straftat sein

Bewusste Irreführung der Bußgeldbehörde kann Straftat sein

Führen

  • der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Begehung der Ordnungswidrigkeit bezichtigt,

 

kann dies

  • für den Täter der Ordnungswidrigkeit zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in mittelbarer Täterschaft und
  • für die weitere Person wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB hierzu führen.

 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Angeklagten Ks und Ka die Bußgeldbehörde absprachegemäß gezielt dadurch in die Irre geführt hatten,

  • dass der Angeklagte Kr, nachdem Ks bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ worden war, sich in dem Ks von der Bußgeldbehörde übersandten Anhörungsbogen als Fahrer bezeichnet hatte und
  • nachfolgend das den Angeklagten Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinausgezögert worden war, bis der Angeklagte Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden konnte.

 


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