BFH entscheidet, dass steuerpflichtige Arbeitnehmer Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls als Werbungskosten

…. neben der Entfernungspauschale geltend machen können.

Mit Urteil vom 19.12.2019 – VI R 8/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden,

  • die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind und
  • nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden,

gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten

  • bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

abgezogen werden können.

Wie der Senat ausgeführt hat, können solche beruflich veranlassten Krankheitsaufwendungen

  • neben der Entfernungspauschale

als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil im Gegensatz

  • zu fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind und
  • Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen),

von der Abgeltungswirkung

  • andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind,

nicht erfasst werden.


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