BGH entscheidet: Bei Annullierung (einer Teilstrecke) eines Hinfluges müssen dem Fluggast auch die Kosten des mitgebuchten 

BGH entscheidet: Bei Annullierung (einer Teilstrecke) eines Hinfluges müssen dem Fluggast auch die Kosten des mitgebuchten 

…. Rückfluges erstattet werden.  

Mit Urteil vom 18.04.2023 – X ZR 91/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Fluggast über ein Reisebüro 

  • einen Hinflug von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie gleichzeitig 
  • seinen Rückflug von Quito über Bogotá nach München

gebucht,

  • für die Flugtickets insgesamt 4.881 Euro bezahlt 

hatte und von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die 

  • erste Teilstrecke des Hinflugs von München nach Madrid 

annulliert worden war, entschieden, dass der Fluggast 

  • von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen 

die Erstattung der 

  • gesamten

Flugscheinkosten von 4.881 Euro verlangen kann.

Danach umfasst der 

  • aufgrund einer Annullierung 

bestehende Anspruch auf 

  • Erstattung der Flugscheinkosten 

nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO)

  • sowohl die Kosten des Hinflugs 
  • als auch die Kosten des Rückflugs, 

wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer 

  • einheitlichen

Buchung war, über die ein 

  • einziger

Flugschein ausgestellt worden ist und zwar unabhängig davon, von 

  • welchem Ort aus 

der Rückflug vorgesehen war.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass 

  • gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO 

sich der Erstattungsanspruch auf die Flugscheinkosten zu dem Preis, 

  • zu dem der Flugschein erworben wurde, 

richtet und zwar 

  • für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie 
  • für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, 

wenn der Flug 

  • im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes 

zwecklos geworden ist und zu den 

  • nicht zurückgelegten Reiseabschnitten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO 

auch diejenigen des Rückfluges gehören. 


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