Bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist,
ein Werkvertrag gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig,
- wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen,
- indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (vgl. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)),
so dass in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien bestehen,
- also weder Mängelansprüche,
- noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
- noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten,
- wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird,
- dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,
wenn also beispielsweise nach Abschluss eines Werkvertrages und eines vereinbarten Werklohns von 16.164,38 € die Parteien absprachegemäß so verfahren,
- dass der Unternehmer für die Herstellung des Werkes eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt und
- der Besteller dem Unternehmer weitere 6.400 € in bar zahlt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.03.2017 – Nr. 37/2017 –).
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