Mit Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein bei einer Fluggesellschaft gebuchter, mit
aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlter Flug
nicht angetreten werden kann, bei Bestehen einer
- Reise-Rücktrittskosten-Versicherung,
nach deren Bedingungen (ABRV)
- unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise versichert sind und
- gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten Entschädigung geleistet wird,
der Reiserücktrittsversicherer (auch) Ersatz leisten muss, für den
der vom Versicherten zur Bezahlung des Flugpreises eingesetzten Bonusmeilen,
- die er gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- Allgemeine Versicherungsbedingungen
so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer, ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie
- bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
versteht und dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer,
- der sich durch die Reiserücktrittskostenversicherung gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die ausgefallene Reise absichern will,
dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV entnehmen wird, dass zu den im Versicherungsfall
- zu entschädigenden Rücktrittskosten
auch
gehören, die ihm durch den Verlust von zur Begleichung angefallener Reisekosten
- eingesetzter und
- nicht erstatteter
Bonusmeilen entstanden sind.
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