BGH entscheidet: Reise-Rücktrittskosten-Versicherung muss auch für den Verlust von, zur Bezahlung eingesetzten, Bonusmeilen entschädigen

BGH entscheidet: Reise-Rücktrittskosten-Versicherung muss auch für den Verlust von, zur Bezahlung eingesetzten, Bonusmeilen entschädigen

Mit Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein bei einer Fluggesellschaft gebuchter, mit 

  • Bonusmeilen

aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlter Flug 

  • krankheitsbedingt

nicht angetreten werden kann, bei Bestehen einer

  • Reise-Rücktrittskosten-Versicherung,

nach deren Bedingungen (ABRV) 

  • unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise versichert sind und 
  • gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten Entschädigung geleistet wird,

der Reiserücktrittsversicherer (auch) Ersatz leisten muss, für den 

  • Wert

der vom Versicherten zur Bezahlung des Flugpreises eingesetzten Bonusmeilen,

  • die er gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. 

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • Allgemeine Versicherungsbedingungen 

so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer, ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie 

  • bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs 

versteht und dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer,

  • der sich durch die Reiserücktrittskostenversicherung gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die ausgefallene Reise absichern will, 

dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV entnehmen wird, dass zu den im Versicherungsfall 

  • zu entschädigenden Rücktrittskosten 

auch 

  • Vermögenseinbußen

gehören, die ihm durch den Verlust von zur Begleichung angefallener Reisekosten 

  • eingesetzter und 
  • nicht erstatteter 

Bonusmeilen entstanden sind.


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