BGH entscheidet: Von der beantragten Adoption eines durch eine private Samenspende gezeugten Kindes, muss – anders als bei einer anonymen Samenspende – 

BGH entscheidet: Von der beantragten Adoption eines durch eine private Samenspende gezeugten Kindes, muss – anders als bei einer anonymen Samenspende – 

…. grundsätzlich der Samenspender vom Familiengericht benachrichtigt werden, es sei denn, er hat darauf ausdrücklich verzichtet. 

Mit Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 147/24 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die 

  • Ehefrau einer Mutter 

deren,

  • mithilfe einer „privaten“ Samenspende gezeugtes,

inzwischen vierjähriges Kind adoptieren wollte, sie und die Kindsmutter angegeben hatten, den 

  • Namen und Aufenthaltsort des Samenspenders 

zu kennen, sich aber geweigert hatten 

  • dessen persönliche Daten preiszugeben

und statt einer 

  • Zustimmungserklärung von ihm zur Adoption, 

nur Bilder eines WhatsApp-Verlaufs, 

  • die das Einverständnis des Samenspenders mit der Adoption belegen sollten, 

vorgelegt worden war, entschieden, dass der gestellte Antrag auf Annahme des Kindes vom 

  • Oberlandesgericht (OLG) 

zu Recht zurückgewiesen wurde und dies damit begründet, dass die Adoption eines 

  • durch eine private Samenspende 

gezeugtes Kind 

  • ohne Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren 

nicht ausgesprochen werden kann, wenn, 

  • wie hier, 

keine 

  • Ausnahme

von der Benachrichtigungspflicht eingreift, da andernfalls das grundrechtlich 

  • (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) 

geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, 

  • die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, 

verletzt würde.

Danach ist das grundrechtlich geschützte Interesse eines 

  • aufgrund seiner Samenspende

möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung 

  • als Vater des Kindes 

einnehmen zu können, verfahrensrechtlich 

  • dadurch

zu sichern, dass dieser vom Familiengericht 

vom Adoptionsverfahren

  • benachrichtigt

werden muss, um ihm eine 

  • Beteiligung am Verfahren 

zu ermöglichen und kann von einer solchen Benachrichtigung nur 

sowie ausnahmsweise dann abgesehen werden kann, wenn 

  • aufgrund der von Amts wegen gemäß § 26 FamFG umfassend aufzuklärenden Umstände und
  • der dabei mitwirkungspflichtigen Beteiligten, die sich zur Ermittlung der Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären haben,   

unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters am Adoptionsverfahren nicht in Betracht kommt, was der Fall ist, wenn dieser 

  • von vornherein

auf 

  • sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen,

verzichtet hat,

  • was aber nur bei einer anonymen Samenspende angenommen werden kann.

Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, dass der ihnen bekannte private Samenspender 

  • sei mit der Adoption einverstanden und 
  • lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, 

sowie von diesen vorgelegte, 

  • nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts, 

entbinden demzufolge das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren.

Was man dazu noch wissen muss:
Gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB kann, so der Senat, ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten

  • allein

annehmen, sofern die

  • weiteren Voraussetzungen der §§ 1741 ff. BGB 

erfüllt sind. 

Für die Stiefkindadoption ist neben 

  • der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 BGB

gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Einwilligung 

  • des anderen Ehegatten sowie 
  • des anderen Elternteils 

erforderlich.

Eltern in diesem Sinne sind die Mutter des Kindes, 

  • also gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, 

und 

wobei, sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB 

  • als Vater anzusehen ist oder 
  • gerichtlich noch nicht festgestellt ist, 

als Vater (hinsichtlich der Benachrichtigungspflicht im Adoptionsverfahren) der Mann gilt,

  • der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600d BGB) und 
  • insoweit die private Samenspende der Beiwohnung gleichsteht. 

Dessen Einwilligung zur Adoption im Adoptionsverfahren,

  • über das er vom Familiengericht benachrichtigt wurde,

 ist allerdings 

  • nur

erforderlich, wenn er die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft im Adoptionsverfahren auch

  • glaubhaft

macht und dazu ist er  

  • nach seiner Benachrichtigung von dem Adoptionsverfahren  

an dem Adoptionsverfahren

nur zu beteiligen, wenn er dem Adoptionsverfahren 

  • unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft 

beitritt.

Fazit:
Somit ist in 3 Schritten zu prüfen,

  • ob der private Samenspender von dem Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss,
  • falls ja, ob er an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen ist

und

  • falls ja, ob seine Zustimmung zur Adoption erforderlich ist.