…. den Kunden erstattet werden.
Mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Fitnessstudios,
- der mit einem Kunden einen Vertrag über die Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08.12.2019 geschlossen und
den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 29,90 € im Lastschriftverfahren
- auch in der Zeit vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 in dem, aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie das Fitnessstudio schließen musste,
eingezogen hatte, entschieden, dass der Kunde
- gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anspruch auf Rückzahlung der
- für den Zeitraum der Schließung entrichteten
Monatsbeiträge hat und der Studiobetreiber diesem Rückzahlungsanspruch nicht entgegenhalten kann, dass der Vertrag,
- der von dem Kunden zum 08.12.2021 gekündigt worden war,
wegen Störung der Geschäftsgrundlage
dahingehend anzupassen sei, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit,
- in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste,
verlängert.
Begründet ist dies vom Senat u.a. damit worden, dass bei einem Fitnessstudiovertrag für den eine
- mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts
vereinbart wird,
- der Zweck in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit liegt und
- aufgrund dessen gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios für einen Kunden von entscheidender Bedeutung ist,
dass der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner deshalb
- die Möglichkeit schuldet, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen,
dass es dem Studiobetreiber während des Zeitraums, in dem er aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sein Fitnessstudio schließen musste,
war,
- dem Kunden die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und
- damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen,
dass es sich hierbei um keine nur vorübergehende Unmöglichkeit gehandelt hat, weil
- der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden konnte und
- wegen Zeitablaufs die von dem Betreiber geschuldete Leistung nicht mehr nachholbar ist,
dass somit der Studiobetreiber nach § 275 Abs. 1 BGB
- keinen Anspruch auf die für den Zeitraum der Studioschließung eingezogen Mitgliedsbeiträge hatte
und dass eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 313 BGB an die tatsächlichen Umstände
- wegen Störung der Geschäftsgrundlage
grundsätzlich dann nicht in Betracht kommt, wenn
- das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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