Mit Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem in einer
während des Waschvorgangs, von einem, vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigten
- Pkw der Marke Land Rover,
der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, ordnungsgemäß am Ende des Dachs angebrachte sowie fest mit diesem verbundene
abgerissen worden, dadurch ein
entstanden und ursächlich für die Entstehung des Schadens,
- nach den Feststellungen eines Sachverständigen,
weder
- eine nicht ordnungsgemäße Befestigung des Heckspoilers,
noch
- eine im Bereich der Waschanlage liegende Fehlfunktion,
sondern
- die konstruktionsbedingte Ungeeignetheit der Waschanlage für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug
war, der Schadensersatzklage des
gegen den
stattgegeben.
Dass dem Fahrzeugeigentümer ein
- vertraglicher Schadensersatzanspruch
zusteht begründete der Senat damit, dass der
- Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs,
Waschanlagenbetreiber verpflichtet, das Fahrzeug des Kunden vor
- Beschädigungen beim Waschvorgang
zu bewahren, zwar die
dafür, dass
- der Waschanlagenbetreiber eine Maßnahme, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig hält, um Kunden und deren Fahrzeuge vor Schäden zu bewahren, pflichtwidrig nicht vorgenommen oder unterlassen und
- diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht
hat, grundsätzlich der
trägt, dass allerdings abweichend davon, wenn,
- wie in dem hier gegebenen Fall,
die in Betracht kommende Ursache für den Schaden
im
- Obhuts- und Gefahrenbereich
des Waschanlagenbetreibers liegt sowie daneben keine
- aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Geschädigten stammende Ursache für den Schaden
in Betracht kommt, der
sich nicht nur
- hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hat,
sondern auch
- darlegen und
- gegebenenfalls beweisen
muss, dass
- ihn keine Pflichtverletzung trifft,
und von dem Waschanlagenbetreiber die hiernach
- streitende Vermutung der Pflichtverletzung
nicht widerlegt und der ihm
- obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens
nicht geführt wurde.
Übrigens:
Die in der Waschanlage ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen eine Haftung des Anlagenbetreibers,
- sofern ihn oder sein Personal keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft,
ausgeschlossen war für Schäden, die
- durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder
- durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer
verursacht worden sind und den darunter noch befindlichen Zettel mit der Aufschrift,
- „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“
sah der Senat deshalb als
- nicht ausreichende Hinweise auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren
und somit auch nicht als
- für eine Entlastung des Waschanlagenbetreibers geeignet
an, da der
- zur Serienausstattung gehörende und ordnungsgemäß befestigte
Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs von dem
- Haftungsausschluss in den AGB
nicht erfasst wurde, die dortige ausdrückliche Beschränkung auf
Fahrzeugteile vielmehr sogar geeignet war, bei Nutzern das Vertrauen zu begründen,
- mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw
die Anlage gefahrlos benutzen zu können und angesichts dessen für Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar wurde, dass von der Aufschrift auf dem Zettel darunter
- „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“
auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein sollen.
Hinweis:
Das Amtsgericht (AG) hatte der Schadensersatzklage des Fahrzeugeigentümers gegen den Waschanlagenbetreiber stattgegeben.
Auf die Berufung des Waschanlagenbetreibers hat das Landgericht (LG) die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen.
Nunmehr ist auf die Revision des Fahrzeugeigentümers hin, vom BGH das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt worden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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