…. auch dann, wenn die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag am Wohnsitz des Verkäufers zu erfüllen war, vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz verklagen kann.
Mit Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein in
- Deutschland ansässiger Käufer
von einem
- in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigem Verkäufer
ein Kraftfahrzeug
- mit einem am Wohnsitz des Verkäufers abgeschlossenen Kaufvertrag
erworben, dieses dort auch übergeben erhalten und nachfolgend mit der Begründung,
- aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des Verkäufers über den Zustand des Kraftfahrzeuges in einer auf einer Internetplattform eingestellten Verkaufsanzeige den Kaufvertrag abgeschlossen und
- den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen zu haben,
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer mit der Begründung geltend gemacht hatte, entschieden, dass bei einer solchen, ausschließlich
- auf § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB),
- also ausschließlich auf einen Anspruch aus Delikt
gestützten Schadensersatzklage sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach Art. 7 Nr. 2 dieser Vorschrift beurteilt und somit der
- Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Sitz des Käufers in Deutschland
eröffnet ist.
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